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AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Tillack Glaserei und Bautischlerei GmbH, Sangerhausen HRB 213.834 AG Stendal

Die nachfolgenden Bedingungen zu §§ 1 – 11 gelten für Handelsgeschäfte mit unseren Kunden, die Unternehmer im Sinne des §14 BGB sind.

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen (AGB).
  2. Diese AGB gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
  3. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat.
  4. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bezüglich der in unserem Angebot aufgeführten Produkte bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, ebenso die Anpassung unserer Produkte an eine spätere Normung.

§ 3 Verpackung, Versand, Teillieferung

  1. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
  2. Setzt sich ein Auftrag aus mehreren Teillieferungen zusammen, so gilt jede Lieferung als gesondertes Geschäft. Zu Teillieferugen sind wir im zumutbaren Umfang ohne vorherige Absprache berechtigt.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, z.B. der Zahlungsverzug des Kunden hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit unseres Kunden gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
  2. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängel oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

§ 5 Lieferzeit

  1. Liefertermine oder –fristen sind mindestens in Textform zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen mit dem Tag, an dem die Vereinbarung zustandekommt. Die Lieferzeit beginnt erst, wenn alle technischen Fragen abgeklärt sind.
  2. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten und –obliegenheiten des Kunden voraus.
  3. Ist ein fest vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten worden, kann der Kunde Schadenersatzansprüche erst dann geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn eine von ihm zu setzende, angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.Verlangt der Kunde in diesem Falle Schadenersatz, so haften wir hinsichtlich seiner Ansprüche auf Ersatz eines eventuellen Schadens durch einen Deckungskauf unbeschränkt. Weitergehende Schäden sind nur bis zur Höhe der Auftragssumme erstattungsfähig. Diese Einschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte, die ausdrücklich als solche zu kennzeichnen sind.
  4. Vorbezeichnete Einschränkung gilt ebenfalls nicht in Fällen, in denen unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Lasten fallen sollte. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung 5% und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 50% des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  5. Sollten wir duch von uns nicht verschuldete Umstände von unserem Vorlieferanten nicht beliefert werden, sind wir ebenso wie der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 6 Gewährleistung

  1. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluß der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. –herstellung verpflichtet. Wir tragen im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
  3. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind.
  4. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes mitteilen und dabei den Mangel genau bezeichnen. Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.
  5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  6. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist der Höhe nach beschränkt auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
  7. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren 1 Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Kunden. Unsere Pflichten aus § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 4 dieser Bestimmung).
  8. Die Verjährungsfristen nach Absatz 5 dieses Paragraphen gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruches. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist der Ziffer 7 Satz 1 dieses Paragraphen.
  9. 9. Die Verjährungsfristen nach den Ziffern 7 und 8 gelten mit folgender Maßgabe:       
    a. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Fall des Vorsatzes. 
    b. Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit  wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung/Leistung übernommen haben. 
    Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gilt anstelle der in Ziffer 5 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, welche ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluß der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 III bzw. 634 a) III BGB, wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach dieser Ziffer 9 vorliegt.
  10. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.
  11. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers und – falls vorhanden – die vom Kunden gegengezeichnete Freigabezeichnung und ggf. das Freigabemuster als vereinbart. Das Freigabemuster dient lediglich der Kontrolle der Freigabezeichnung, eine Beschaffenheitsangabe ist mit der Mustervorlage nicht verbunden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsbeschreibung der Ware dar.
  12. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
  13. Enthält die Planung des Kunden Vorgaben, die wir als fertigungstechnisch oder bautechnisch kritisch oder nicht durchführbar erkennen, so machen wir dem Kunden unter Vorlage eines Gegenvorschlages hiervon Mitteilung. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, in eigener Verantwortung unseren Änderungsvorschlag auf Verwendbarkeit für seinen Anwendungsfall zu überprüfen. Irgendwelche Zusicherungen oder Haftungen im Hinblick auf die Eignung des Änderungsvorschlages für den Anwendungsfall übernehmen wir nicht.
  14. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Technische Hinweise

  1. Bei Isolieglas können Interferenzen, d.h. Erscheinungen in Form von Spektralfarben auftreten. Diese werden durch besonders klare Glasoberflächen hervorgerufen und stellen keinen Mangel dar. Im Scheibenzwischenraum liegende Sprossen können durch Erschütterungen oder manuell angeregte Schwingungen Geräusche verursachen. Dies ist systembedingt und stellt ebenfalls keinen Mangel dar.
  2. Sonstige Glasmängel sind innerhalb der in § 6 Ziffer 4 bezeichneten Frist zu rügen und genau zu bezeichnen. Bei Versäumung der vorbezeichneten Rügefristen kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

  1. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. Im übrigen wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10% des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  2. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten).
  3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche sowie Ansprüche wegen Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß § 5 Ziffer 3 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies ein Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
  2. Dem Kunden ist die Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an uns erfolgt. Der Kunde hat mit seinem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwibt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Für den Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zweck des Forderungseinzuges im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderung solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Kunden bestehen.
  3. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
  4. Im Falle der Kaufpreistilgung im Scheck-/Wechselverfahren erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht bereits mit der Einlösung des Kundenschecks, sondern erst mit der Einlösung des letzten Refinanzierungspapiers.
  5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns in diesem Zusammenhang stehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
  6. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Verletzung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 dieses Paragraphen vom Vertag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte wegen dieser Pflichtverletzung des Kunden.
  7. Bearbeitet oder verarbeitet der Kunde von uns gelieferte Ware oder verbindet oder vermischt er diese mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung kostenlos für uns als Hersteller. Wir erwerben dementsprechend Eigentum oder Miteigentum im Anteil unseres Produktes an der Gesamtwertschöpfung der durch Verarbeitung entstandenen Sache. Der Kunde verwahrt die neu entstandene Sache unentgeltlich für uns. Bei Verarbeitung unserer Waren mit Waren anderer Lieferanten durch den Kunden werden wir anteilsmäßig Miteigentümer an der neuen Sache. Soweit wir Eigentümer oder Miteigentümer durch Be- oder Verarbeitung entstandener neuer Sachen werden, finden auch auf sie bzw. unseren Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen antsprechende Anwendung. Ist in der Sache des Kunden infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und wir uns einig, dass der Kunde uns Miteigentum an dieser Sache im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
  8. Sämtliche vorstehende Abtretungen sollen vorläufig stille sein, d.h. dem Drittabnehmer nicht mitgeteilt werden. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in diesem § 10 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderungen unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlunsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechsenprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber seinem Vertragspartner verlangen.
  9. 9.Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne oder alle Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde ist verpflichtet, uns von Pfändung der Ware oder der abgetretenen Forderung durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte auf die Ware oder die abgetretene Forderung erheben, unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Pfändung ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls vorzulegen und der Pfändungsbeamte darauf hinzuweisen, dass die Ware und die Forderungen unserem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt unterliegen.
  10. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

§ 10 Rückgriffsanspruch

Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur in soweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche Hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.


§ 11 Schlußbestimmungen

  1. Die Beziehung zwischen uns und dem Kunden regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
  2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Geschäftssitz von Tillack Glaserei und Bautischlerei GmbH. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für Sangerhausen zuständige Amtsgericht bzw. Landgericht.Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nur, wenn unser Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.